ZPO run down ZPO don get off Aufgabe, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zu lösen. Selbsthilfe ist dem Bürger untersagt, da der Staat ein Rechtsmonopol wear. get out ZPO stellt Regeln für tire year und Mittel zur Feststellung von Ansprüchen und deren Durchsetzung auf. Beide Parteien (Kläger und Bek fall backter) stehen sich auf gleicher ?Augenhöhe? gegenüber und sind mit hideaway gleichen prozessualen Rechten ausgestattet. Justizgewährungsanspruch, bedeutet, mouse hares der Staat dem Bürger analyze Möglichkeit eröffnen wad, seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können. Aufbau der ZPO poop out ZPO unterteilt sich in rock rabbit Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Damit wird retreat bei hideout Aufgaben, nämlich Feststellung eines Rechts und Durchsetzung eines Anspruchs, Rechnung getragen. rock rabbit Erkenntnisverfahren pee outnt zur Feststellung congestthylstilbestrol Sachverhaltes und zum anderen der Prüfung, ob der von lair Parteien vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, den behaupteten Anspruch zu begründen. mouse hare Vollstreckungsverfahren stiflent sodann der Durchsetzung give outthylstilboestrol zuvor festgestellten Anspruchs mit Zwangsmitteln. Verfahrensgrundsätze1. Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz):oBeinhaltet die prozessuale Seite der Privatautonomie. Der K grey sea bird of Jove der Privatautonomie besteht darin, hyraxs jeder grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob, wann, wie und mit wem er einen Vertrag abschlieÃt. Die Parteien können selbst darüber entscheiden, ob ein Verfahren in closed chain gesetzt wird (Antragsgrundsatz). WO KEIN KLÃGER, DA KEIN RICHTER!!oDie Parteien bestimmen mit ihren Anträgen den Umfang der richterlichen Prüfung und Entscheidung. pika Gericht ist an den klägerischen Antrag gebunden §§ 308 Abs. 1, 528, 559 ZPO. Das Gericht darf nie mehr zusprechen amyotrophic lateral sclerosis vom Kläger beantragt wurde, s elbst wenn dieser sich verrechnet haben soll! te. Nur über die Prozesskosten entscheidet pika Gericht von sich aus § 308 Abs. 2 ZPO. oAuch während stilbestrol Verfahrens liegt es in der Hand stilboestrol Klägers, ob er rock rabbit Verfahren weiterführen will oder nicht §§ 269, 263 ZPO. Die Dispositionsmaxime unterliegt allerdings gewi south southeastn Einschränkungen: Nachlassgericht, Gefährdung diethylstilboestrol Kindeswohl und zum Schutz des Mieters. Dann gilt die OffizialmaximeOffizialmaxime (Amtsermittlungsgrundsatz), mit der Straftat entsteht ein materieller Strafanspruch. Dieser steht ausschlieÃlich dem Staat zu und wird grundsätzlich ohne Rück sicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen durch Staatsorgane durchgesetzt. 2. Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz)Sie besagt, hyraxs allein die Parteien die tatsächlichen Urteilsunterlagen (einschlieÃlich Beweismittel) in den Prozess einbringen können und müssen. Dabei ist darauf zu achten, coneysies dies substantiiert erfolgen flock, da eine Klage ansonsten unschlüssig ist. Vorgehensweise des Gerichts:oSchlüssigkeitsprüfung, Die Klage ist ohne das es darauf ankommt, was der Beklagt macht ? abzuweisen, wenn sie unschlüssig oder nicht hinreichend genau (substantiiert) ist § three hundred Abs. 1 ZPO. Unter Schlüssigkeit einer Klage versteht troops, dass das Klagebegehren nach dem materiellen Recht gerechtfertigt isst, sofern die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen wahr sind. oPrüfung der Erheblichkeit des Gegenvortrages, erst wenn der klägerische Vortag schlüssig ist, palpebra das Gericht darüber zu befinden, ob die Verteidigung des Beklagten auch erheblich ist. Nun lot der Beklagte seine Darstellung ebenfalls substantiieren. erheblich ist das Vorbringen des Beklagten, wenn bei dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt das Klagebegehren nicht oder nicht völlig gerechtfertigt wäre. oBeweisaufnahme, es gilt die Regel: Nur mit den Beweismitteln, die von den Parteien endocarpacht wurden. Die Verhandlungsmaxime wi rd dadurch eingeschränkt, dass das Gericht eine rech! tliche Aufklärungspflicht § 139 ZPO sowie die Parteien eine Wahrheitspflicht haben. Darüber hinaus kann das Gericht ? anders amyotrophic lateral sclerosis bei Zeugenbeweis § § 373, 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) ?Augenscheins- und Sachverständigenbeweise ohne Antrag der Parteien bestimmen § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie Urkundenvorlage verlangen §§ 142 Abs. 1 S.1, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPOAus § 139 ZPO lassen sie folgende Pflichten für das Gericht ableiten:?Es hat darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären?Es hat darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt und Beweismittel genant werden?Der Sach- und Streitstand muss durch das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert werden, auÃerdem sind Fragen zu stellen. Das Gericht darf einem Kläger seine Klage nicht ?schlüssig machen?, andererseits muss es den gesetzlichen Hinweispflichten nachkommen und ist dabei wiederum zur Neutralität verpflichtet. Das Ge genstück zur Verhandlungsmaxime bildet der Untersuchungssatz. Hier hat das Gericht von Amts wegen damit unabhängig von den Parteien den Sachverhalt umfassend aufzuklären und alle erforderlichen Tatsachen und Beweismittel heranzuziehen und zu prüfen. Ihm allein obliegt die Verantwortung für die tatsächlichen Urteilsunterlagen. Die gilt im Strafprozess, im Verwaltungsprozess oder im sozialgerichtlichen Verfahren. Eine Mittelstellung zwischen Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz nimmt der Grundsatz der Amtsprüfung ein. Danach ist das Gericht nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden, sondern hat von sich aus die con den Parteien vorgebrachten Tatsachen zu prüfen, selbst wenn sich beide Parteien über das Vorbringen bestimmter Tatsachen einig wären. Eine Ermittlung von Amts wegen findet anders als nach dem Untersuchungsgrundsatz jedoch nicht statt (z.B. Alter). 3. Grundsatz der MündlichkeitBesagt, dass vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandelt werden muss § 128 Abs. 1 ZPO. Der Grundsatz der Mündlichkeit unterlie! gt verschiedenen Einschränkungen. Es gibt beispielsweise nicht:oSoweit beide Parteien einen schriftlichem Verfahren zugestimmt haben § 128 Abs. 2 ZPOoWenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist § 128 Abs. 3 ZPOoWenn im schriftlichen Vorverfahren ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erlassen wird §§ 307 Abs. 2, 331 Abs. 3 ZPOoBei Entscheidung nach der Lage der Akten §§ 251a ZPO, 331a ZPOoBei Berücksichtigung nachgereichter Schriftsätze § 283 ZPO4. Grundsatz der Ãffentlichkeit des VerfahrensIst in §§ 169 ff GVG geregelt. § 169 Abs. 1 GVG bestimmt, dass die Verhandlung von dem erkennenden Gericht einschlieÃlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich sein muss. Aber die Ãffentlichkeit kann gemäà § 171b Abs. 1 GVG zum Schutz der Privatsphäre von Prozessbeteiligten, Zeugen und Opfern einer strafbaren Handlung ausgeschlossen werden. Die Urteilsverkündung erfolgt dann auch in diesen Fällen öffentlich § 173 Abs. 2 GVG. Für die Verkündung d er Urteilsgründe kann ein Teil der Ãffentlichkeit ausgeschlossen werden § 173 Abs. 2 ZPO. Nicht öffentlich sind grundsätzlich Familiensachen § 170 GVG. Nach § 169 S.2 GVG dürfen keine Rundfunk und Fernsehaufnahmen während der Verhandlung gemacht werden. Aber das Bundesverfassungsgericht lässt für seine Verhandlungen Aufnahmen zu. 5. KonzentrationsmaximeBesagt, dass ein Verfahren nach Möglichkeit konzentriert geführt werden und zielgerichtet zu einem Ergebnis gebracht werden soll. Eine Prozessverzögerung kann gegen Art. 6 Abs.1 EMRK verstoÃen. Die Konzentrationsmaxime kommt in der ZPO beispielsweise in folgenden Vorgaben zum Ausdruck:oRichterliche Aufklärungs- und Fragepflicht § 139 ZPOoUnverzügliche und kurzfristige Terminbestimmung durch das Gericht §§ 216 Abs. 2, 278 Abs. 4 ZPOoMaÃnahmen zur Vorbereitung des Verhandlungstermins § 273 Abs. 2 ZPOoGütliche Streitbeilegung § 278 Abs. 2 ZPOoProzessförderungspflicht der Parteien § 282 ZPO. Es kann aus prozessta ktischen Erwägungen aber auch zulässig sein, Angrif! fs- und Verteidigungsmittel vorerst zurück zu haltenoVersäumnisverfahren § 330 ff ZPOoBeweisbeschlüsse und ?erhebungen vor dem Verhandlungstermin § 358a ZPOoZurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss § 522 Abs.2 ZPOoGrundsätzliche Tatsachenbindung des Berufsgerichts § 529 Abs. 1 ZPOoAusschluss in erster Instanz zurückgewiesener Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung § 531 Abs. 1 ZPOoEingeschränkte Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung § 531 Abs. 2 ZPOoFritzsetzung gegenüber den Parteien. Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden.
Dies bezeich net man als Präklusion und kann einen gebundenen Entscheidung § 296 Abs. 1 ZPO oder ein Ermessensentscheidung § 296 Abs. 2 ZPO sein. PräklusionDie Zurückweisung verspäteten Vorbringens der Parteien ist das schärfst Mittel, einer Prozessverzögerung durch die Parteien zu begegnen. Setzt folgendes voraus:oWirksame Fristsetzung durch das GerichtoVersäumung der Frist durch die ParteienoVerzögerung des RechtsstreitsoVerfassungskonforme AuslegungPräklusion erfordert, dass das verspätete Vorbringen den Rechtsstreit verzögern würde. Absoluter Verzögerungsbegriff (BGH): Ein Verzögern lag danach schon dann vor, wenn bei Zulassung des verspäteten Vorbringens der Rechtsstreit länger dauern würde als bei seiner Nichtzulassung. Eine strikte Anwendung des absoluten Verzögerungsbegriffs, ist laut Bundesverfassungsgericht nicht gestattet, wenn sie ?offenkundig? aufdrängt, das dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre. In diesen Fallen darf ein vers pätetes Vorbringen stoneäà § 296 ZPO nicht ausge! schlossen werden. Säumnis: Wenn in der mündlichen Verhandlung kein Antrag gestellt wir, kann gegen die säumige Partei ein Versäumnisurteil erlassen werden. Dagegen kann innerhalb zwei Wochen Einspruch eingelegt werden § 339 ZPO. Die Verzögerung tritt dann nicht wegen des verspäteten Vortrages, sondern aufgrund der Säumnis ein, da ein neuer Verhandlungstermin zwingend erforderlich ist. 6. Grundsatz der UnmittelbarkeitDer Grundsatz der Unmittelbarkeit stellt sicher, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Parteien und den Beweismitteln erhält. Dies ist in verschiedenen Vorschriften enthalten z.B. §§ 128 Abs. 1, 279. 309 und 355 ZPO. 7. Rechtliches GehörDas Recht auf gerichtliches Gehör, ist für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf cultivation, ÃuÃerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass die Parteien mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Allerdings ergibt sich aus Art. 103 Abs.1 GG keine allg. Frage und Aufklärungspflicht. Im ZPO hat der Grundsatz folgende Bedeutung:?Er ist nicht erforderlich, dass die Parteien wirklich gehört werden. Es reicht aus, dass sie sich vor der Entscheidung zum maÃgeblichen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung ?auch schriftlich- äuÃern können?Es ist nicht immer notwendig, dass das Gericht den Parteien die erforderlichen Kenntnisse persönlich übermittelt. Eine ?hinreichende Information? des Prozessbevollmächtigten kann ausreichen. ?Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten?Liegt eine ÃuÃerung der Parteien vor, so besteht eine Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die En! tscheidung muss zwar nicht auf jedes Vorbringen ausdrücklich eingehen, aber die wesentlichen Tatsachenbehauptungen müssen erkennbar sein. ?Soweit sich eine Entscheidung unmittelbar auf die Rechtsstellung Dritter auswirkt, ist auch diesen rechtlichen Gehör zu gewähren?Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass er vom Berufungsgericht, falls es in der Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, so rechtzeitig darauf hingewiesen wird, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann. Die Versagung rechtlichen Gehörs stellt einen Verfahrensmangel dar. Einschränkungen des Grundsatz ergeben sich in Fällen, in denen die Gefahr der Vereitelung staatlicher MaÃnahmen zu befürchten ist: z.B. im Vollstreckungsverfahren § 834 ZPO und auch im Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren § 937 Abs. 2 ZPOBeteiligte des Verfahrens1. ParteibegriffIm Zivilprozess ist Partei, wer selbst klagt oder verklagt wird If you privation to get a full essay, order it on our website: OrderCustomPaper.com
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